Vielen Dank für die ausführliche Erklärung, kannst du mir noch verraten, wo ich diese Infos genau finden kann? Ich würde die R9T gern direkt der Polizei vorstellen und ihnen das vor den Latz knallen.
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Vielen Dank für die ausführliche Erklärung, kannst du mir noch verraten, wo ich diese Infos genau finden kann? Ich würde die R9T gern direkt der Polizei vorstellen und ihnen das vor den Latz knallen.
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Sehr geil, vielen Dank. Nun habe ich was, was ich denen vorlegen kann 👍
Das steht aber auch nirgends klar und deutlich beschrieben dass die Kennzeichnung 50R mit nachfolgender Prüfnummer ausreicht.
Es kann ja nicht angehen dass man erst drei Semester "Kennzeichnung von Fahrzeugbeleuchtungseinrichtugen" studiert haben muss um eine eindeutige Aussage zu erhalten.
In dem Dokument seht auch dass Angaben über die Leistungsaufnahme draufstehen müssenwenn das Leuchtmittel nicht auswechselbar ist.
Auf dem BMW original Rücklicht steht das auch, aber nur auf der Rückseite die man nur lesen kann wenn man das Rücklicht demontiert.
Auf meinem Zubehör Rücklicht steht es auf der Scheibe mit drauf.
Arbeite dich hier mal durch:
Da war ich zu langsam.
Arbeite dich hier mal durch:
6.3.1 könnte, bei oberflächlicher Betrachtung, interessant sein. Ich habe mich allerdings nicht damit beschäftigt.
Kapitel 6 - Allgemeine Vorschriften - sollte mit der Aufschrift nichts zu tun haben.
Unter Kapitel 4 "Aufschriften" steht da nichts wirklich erhellendes. Es muss die Genehmigungsnummer draufstehen (4.2)
Unter Kapitel 5 "Genehmigung" steht unter 5.5.3 dass die Typkennzeichnung in der Genehmigungsnummer sein soll allerdings wohl nur bei Blinkern
Ich sag' ja - wenn man es genau wissen will ein Studium anfangen ...
Es scheint mir aber eines klar geworden.
Das "50R" bezieht sich auf Regelung 50 und hat mit der Kennzeichnung "R" für Rücklicht nichts zu tun.
Die "50R" gilt wohl speziell für Krafträder und Trikes,
Die Kennzeichnungen "R" und "S1" gelten wohl allgemein für Kraftfahrzeuge (PKW, Hänger ,LKW)
Tatsächlich ist der von dir aufgeführte Punkt in meinen Augen der Richtige, lediglich der Punkt mit diesem Mitteilungsblatt stört mich etwas.
Muss mal schauen, ob ich ein Dokument dazu erhalten habe. Deute ich das richtig, dass dort stehen muss, dass sowohl die Funktion des Schlusslichts als auch des Bremslichts vorhanden ist?
Im Download steht unter 50 auch das Stopplicht
Im Download steht unter 50 auch das Stopplicht
Ja, genau.
Sogar
- vordere und hintere Positionsleuchten
- Bremsleuchten
- Richtungsanzeiger (Blinker)
- hintere Kennzeichenbeleuchtung
es steht nur nicht drauf ob es einen Unterschied in der Beschriftung gibt für Rücklichter mit Kennzeichenbeleuchtung und solche ohne?
Oder wie hier im Thread Thema ob eine extra Kennzeichnung für die Funktion Bremslicht vorhanden sein muss, oder nicht.
Augenscheinlich braucht man die nicht, denn sonst hätte das originale BMW Rücklicht ja diese Beschriftung drauf.
Nur zur Klarstellung, ich bin kein Jurist. Es kann noch irgendwo eine Fußnote geben oder eine Ergänzung die ich nicht gesehen habe, da ich es nur schnell überflogen habe. Ich denke mal der Hinweis auf das Mitteilungsblatt betrifft den Verbraucher nicht.
Allerdings ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Absatz 2 klar was das Prüfzeichen angeht.
§ 21a StVZO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Was mit der Genehmigungsnummer genau genehmigt wurde weiß wahrscheinlich nur der Antragsteller. Ob es jetzt dieser Kennzeichnung S1 bedarf ist allerdings noch nicht hundertprozentig geklärt. Ich schließe mich der Meinung von franco66 an und behaupte auch dass BMW an dem Originalen Rücklicht die Kennzeichnung so angebracht hat wie es vorgeschrieben ist.
Allerdings ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Absatz 2 klar was das Prüfzeichen angeht.
§ 21a StVZO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Was mit der Genehmigungsnummer genau genehmigt wurde weiß wahrscheinlich nur der Antragsteller. Ob es jetzt dieser Kennzeichnung S1 bedarf ist allerdings noch nicht hundertprozentig geklärt. Ich schließe mich der Meinung von franco66 an und behaupte auch dass BMW an dem Originalen Rücklicht die Kennzeichnung so angebracht hat wie es vorgeschrieben ist.
Wer hätte gedacht, dass sich diese Sache als so kompliziert erweist. Ich denke aber, sowohl mit der Info des originalen Rücklichts als auch dieser Rechtsakte, sollte das Thema vom Tisch sein. 👍
Nimm zur Prüfung dein originales Rücklicht mit und frage ob das zugelassen wäre. Auf die Antwort wäre ich gespannt.
Nimm zur Prüfung dein originales Rücklicht mit und frage ob das zugelassen wäre. Auf die Antwort wäre ich gespannt.
Muss mal schauen ob ich es noch finde, hätte nie gedacht, dass ich die originalen Teile nochmal brauche
Wenn du es nicht mehr findest, schicke ich dir mein originales Rücklicht kostenlos zu. 😉
Ich würde sagen, dass sich die Polizisten da einfach etwas zusammengereimt haben . Ich würde diese Wache aufsuchen und sie mit dem Gesetz konfrontieren. Das originale Rücklicht mitzunehmen ist eine gute Idee.
Gruß
Rainer
Das findest du auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, kurz BVBS. Siehe Links. Oder u.a. mit mehr Aufwand beim Durchfräsen auch hier:
EUR-Lex - 42014X0329(01) - EN - EUR-Lex
Was aus den zwei Seiten Geschreibsel hier nicht hervorgeht; hat die Feststellung seitens der Polizei irgendwelche Konsequenzen, oder Auflagen für dich zur Folge?
Was aus den zwei Seiten Geschreibsel hier nicht hervorgeht; hat die Feststellung seitens der Polizei irgendwelche Konsequenzen, oder Auflagen für dich zur Folge?
Muss 70 Euro zahlen, die Geldstrafe beziehen sie jedoch auf das Scheinwerfergitter welches ich dran hatte. Bei der Wiedervorführung steht allerdings, dass das Gitter UND die Rückleuchte umgebaut werden muss. Letzteres werde ich natürlich nicht tun.
……..dass BMW an dem Originalen Rücklicht die Kennzeichnung so angebracht hat wie es vorgeschrieben ist.
……und das ist ganz eindeutig: 50R !!!