Die Frage ist halt, ab welchem Winkel die Erkennbarkeit so beeinträchtigt ist, dass (1) 2. greift. Wenn es dazu keine weiteren Ausführungsbestimmungen gibt, gilt im Zweifel die Meinung des Richters. Und da mag es durchaus schon unterschiedliche Urteile gegeben haben. Ich gehe mal nicht davon aus, dass da schon jemand so verbohrt war, eine höchstrichterliche Entscheidung über den Instanzenweg herbeizuführen.
Da wurden in ein paar Folgen die 45° als Straftatbestand genannt.
Dann muss es für diesen Wert wohl eine Grundlage geben.
Aber bei allem unter 45°, waren sie immer sehr entgegenkommend und haben es bei einer mündlichen Verwarnung belassen, wenn vor Ort richtig eingestellt wurde.